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OLG Hamm: Was bei der Schadenregulierung kein neues Fahrzeug mehr ist

Ein seit rund 6 Wochen zugelassener Porsche Macan mit bereits rund 3.300 zurückgelegten Kilometern hat keinen „Schmelz der Neuwertigkeit“ mehr, befand das OLG Hamm (Hinweisbeschluss vom 10.04.2018 / Zurückweisungsbeschluss vom 29.05.2018 zu Az. 9 U 5/18 und lehnte einen Schadenersatz auf Neuwagenbasis ab.

Die Klägerin hatte den im Schadengutachten festgestellten Wiederbeschaffungswert von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erhalten, jedoch nach Verkauf des Unfallwagens ein Neufahrzeug gleichen Typs angeschafft. Sie verlangte nun die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Kaufpreis des Neuwagens, welcher sich in diesem Fall auf 12.150 Euro belief.

Das OLG Hamm billigte der Klägerin nur die Mittel für die Beschaffung eines vergleichbaren unfallfreien Fahrzeuges zu. Nach ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht in der Regel nur ein Anspruch auf Neuwagenentschädigung bei einer Fahrleistung von maximal 1.000 Kilometer und nicht länger als 1 Monat zurückliegenden Erstzulassung. Auch Premium-Fahrzeuge seien, so das Gericht, hiervon nicht ausgenommen, zumal auch für diese ein Markt von sehr jungen Gebrauchtwagen und Fahrzeugen mit Tageszulassungen bestehe.

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